Digitaler Euro ist eine Gefahr
Der digitale Euro birgt zahlreiche Gefahren! In einem aktuellen Vorschlag sehen wir die zahlreichen dystopischen Ideen.
Thema | Klartext | Zitat | Quelle |
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Gesetzliches Zahlungsmittel | Jeder wird verpflichtet, den digitalen Euro als Zahlungsmittel anzunehmen | Dem digitalen Euro wird der Status als gesetzliches Zahlungsmittel zuerkannt, was unter anderem bedeutet, dass er von den Zahlungsempfängern angenommen werden muss (Artikel 7), sofern in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. | Artikel 7 |
Geld mit Ablaufdatum | Geld verliert nach einer bestimmten Zeit seine Gültigkeit | Die Europäische Zentralbank kann den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro für die unter den Buchstaben b und c genannten Nutzer des digitalen Euro unter den in Artikel 16 Absatz 2 festgelegten Bedingungen befristen. Diese Fristen werden in Bezug auf den Aufenthalts- oder Besucherstatus des betreffenden Nutzers des digitalen Euro festgelegt. | Artikel 13 |
Sparen verboten | Geld muss ausgegeben werden | Um natürlichen und juristischen Personen den Zugang zum und die Nutzung des digitalen Euro zu ermöglichen, die Geldpolitik festzulegen und durchzuführen und zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, kann die Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel beschränkt werden. | Artikel 15 |
Maximalgrenzen | Du darfst nur eine bestimmte Summe besitzen. Aktuell sind 3.000€ im Gespräch | "Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 entwickelt die Europäische Zentralbank Instrumente zur Beschränkung der Nutzung des digitalen Euro als Wertaufbewahrungsmittel und entscheidet gemäß dem in diesem Artikel festgelegten Rahmen über die Parameter und den Einsatz dieser Instrumente." | Artikel 16 |
Keine Zinsen | Kein Vermögensaufbau Keine Inflationssicherung Dein geld verliert permanent an Wert | "Im Rahmen dieser Verordnung ist der digitale Euro unverzinst." | Artikel 16 (8) |
Bargeldersatz | Durch offline-Nutzbarkeit des digitalen Euro wird die Möglichkeit der Bargeldabschaffung geschaffen | "Der digitale Euro steht ab der ersten Ausgabe sowohl für Online- als auch für Offline-Zahlungsvorgänge zur Verfügung." | Artikel 23 |
Programmierbarkeit | In Artikel 24 wird eine Programmierbarkeit ausgeschlossen, in Artikel 5 wird der EZB aber die Macht für "bedingte" Zahlungen gegeben | "Um sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister und Nutzer des digitalen Euro bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro nutzen können, kann die Europäische Zentralbank a)gemäß Artikel 5 Absatz 2 detaillierte Maßnahmen, Vorschriften und Standards erlassen, die Zahlungsdienstleister anwenden können, um interoperable bedingte Zahlungsvorgänge in digitalen Euro zu gewährleisten; b)die Funktionen in der Abwicklungsinfrastruktur für den digitalen Euro bereitstellen, die für die Ausführung bedingter Zahlungsvorgänge in digitalen Euro, einschließlich der Rückstellung von Geldbeträgen, erforderlich sind. (2)Beim digitalen Euro handelt es sich nicht um programmierbares Geld." " | Artikel 24 Artikel 5 |
Digitale ID | Zwangsverknüpfung mit der digitalen ID, dadurch ist nahezu alles überwacht: Was du kaufst Wann du kaufst Wo du kaufst Wieviel du kaufst | "Front-End-Dienste sind mit den EUid-Brieftaschen interoperabel oder in diese integriert." | Artikel 25 |
Sanktionen | Es wird "gelistete" Personen und Organisationen geben. Diese werden: - Keine Zahlungen empfangen können - Keine Zahlungen senden können - Sofort wirtschaftlich ausgeschaltet | "Zahlungsdienstleister, die Zahlungsvorgänge in digitalen Euro ausführen, überprüfen, ob es sich bei den entsprechenden Nutzern des digitalen Euro um gelistete Personen oder Organisationen handelt. Diese Überprüfungen führen die Zahlungsdienstleister unmittelbar nach Inkrafttreten einer neuen oder geänderten nach Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahme durch, die das Einfrieren von Vermögenswerten oder das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldbeträgen oder wirtschaftlichen Ressourcen vorsieht, mindestens aber einmal pro Kalendertag." | Artikel 29 |
Transaktionsgrenzen | Beschränkung einzelner Zahlungen, egal ob Empfang oder Senden von Geld kann begrenzt werden in seiner Höhe aber auch der Anzahl | "Transaktionsgrenzen und Verfügungsrahmen tragen der Notwendigkeit Rechnung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ohne die Nutzung des digitalen Offline-Euro als Zahlungsmittel übermäßig zu beschränken. Bei der Ausarbeitung der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte stützt sich die Kommission insbesondere auf Folgendes: a)eine Bewertung der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Gefahren sowie der Schwachstellen und Risiken des digitalen Euro bei der Aufladung und Auszahlung ihres Zahlungsinstruments; b)einschlägige Empfehlungen und Berichte von internationalen Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Zuständigkeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; c)das Ziel, die Nutzbarkeit und Akzeptanz des digitalen Euro als gesetzliches Zahlungsmittel sicherzustellen." | Artikel 37 (6) |
Quelle
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung des digitalen Euro
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